Erster Möhringer Flohmarkt rund um das historische Rathaus
Am Samstag, 19. September 2026, veranstaltet der Fremdenverkehrsverein Möhringen e.V. erstmals einen Flohmarkt rund um das historische Rathaus in Möhringen. Von 10:00 bis 17:00 Uhr können Besucherinnen und Besucher in besonderer Atmosphäre stöbern, feilschen und das eine oder andere Fundstück entdecken.
Der Aufbau für die angemeldeten Anbieter beginnt ab 08:00 Uhr. Die Verkaufsstände befinden sich ausschließlich im Freien. Tische und sonstige Standaufbauten müssen von den Teilnehmenden selbst mitgebracht werden. Die Standgebühr beträgt 8 Euro pro laufende Meter.
Zugelassen sind ausschließlich private Anbieter. Gewerbliche Händler können nicht teilnehmen. Da nur eine begrenzte Zahl an Stellplätzen zur Verfügung steht, empfiehlt sich eine frühzeitige Anmeldung. Anmeldungen sind bis zum 15. August 2026 unter info@fvv-moehringen.de möglich.
Für das leibliche Wohl sorgt der Fremdenverkehrsverein Möhringen mit Essen und Getränken. Auch ein WC steht vor Ort zur Verfügung.
Mit dem ersten Möhringer Flohmarkt möchte der Fremdenverkehrsverein einen neuen Treffpunkt für Einwohner, Gäste und Liebhaber gebrauchter Schätze schaffen. Die historische Kulisse des Rathauses bietet dafür einen besonders reizvollen Rahmen.
Termin: Samstag, 19. September 2026
Verkaufszeit: 10:00 bis 17:00 Uhr
Aufbau: ab 08:00 Uhr
Ort: Rund um das historische Rathaus in Möhringen
Standgebühr: 8 Euro pro laufende Meter
Anmeldung: bis 15. August 2026 unter info@fvv-moehringen.de
Veranstalter: Fremdenverkehrsverein Möhringen e.V.
Richtlinie über nicht zugelassene Waren auf dem Möhringer Flohmarkt
1. Grundsatz
Auf dem Flohmarkt dürfen grundsätzlich nur rechtmäßig erworbene, verkehrsfähige und für den privaten Weiterverkauf geeignete Waren angeboten werden.
Die Anbieterinnen und Anbieter sind selbst dafür verantwortlich, dass ihre Waren sowie deren Verkauf allen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, einzelne Waren ohne Angabe weiterer Gründe vom Verkauf auszuschließen, wenn rechtliche, sicherheitsbezogene oder organisatorische Bedenken bestehen.
2. Vom Verkauf ausgeschlossene Waren
Auf dem Flohmarkt dürfen insbesondere folgende Waren nicht angeboten, ausgestellt, verschenkt oder verkauft werden:
a) Waffen und gefährliche Gegenstände
Schusswaffen, Munition und wesentliche Waffenteile
verbotene Waffen und Gegenstände nach dem Waffengesetz
Hieb-, Stoß- und Stichwaffen
Springmesser, Fallmesser, Schlagringe und vergleichbare Gegenstände
Elektroschockgeräte, Reizstoffsprühgeräte und sonstige Selbstverteidigungswaffen
Anscheinswaffen und täuschend echt aussehende Waffenattrappen
nicht eindeutig unbrauchbar gemachte oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Dekorationswaffen
Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter den Verkauf sämtlicher Waffen und waffenähnlicher Gegenstände untersagen, auch wenn deren Besitz grundsätzlich erlaubt sein sollte.
b) Explosionsgefährliche und leicht entzündliche Stoffe
Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände
Sprengstoffe und explosive Stoffe
nicht entleerte Gasflaschen und Druckbehälter
Kraftstoffe, Brennstoffe und größere Mengen leicht entzündlicher Flüssigkeiten
gefährliche Chemikalien, Gifte, Säuren, Pflanzenschutzmittel und vergleichbare Stoffe
c) Gestohlene und rechtswidrig erlangte Waren
gestohlene, unterschlagene oder sonst rechtswidrig erlangte Gegenstände
Waren, deren Herkunft nicht plausibel erklärt werden kann
Gegenstände mit entfernten oder manipulierten Seriennummern
behördliche Dokumente, Ausweise, Kennzeichen oder Plaketten, die nicht frei gehandelt werden dürfen
d) Fälschungen und rechtsverletzende Waren
gefälschte Markenartikel und Produktnachahmungen
unerlaubt vervielfältigte CDs, DVDs, Software, Computerspiele oder Datenträger
Raubkopien und sonstige Waren, die Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte verletzen
gefälschte Eintrittskarten, Gutscheine, Zertifikate oder Sammlerstücke
e) Verfassungsfeindliche und strafbare Inhalte
Propagandamittel verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen
Gegenstände mit strafbaren Kennzeichen, Symbolen oder Parolen
volksverhetzende, rassistische, antisemitische oder gewaltverherrlichende Inhalte
Waren, deren Verbreitung oder öffentliches Verwenden gesetzlich verboten ist
Historische Gegenstände dürfen nur angeboten werden, wenn ihre Präsentation und Veräußerung rechtlich zulässig sind. Der Veranstalter kann solche Gegenstände unabhängig davon vollständig ausschließen.
f) Pornografische und jugendgefährdende Medien
pornografische Schriften, Bilder, Filme und sonstige Medien
indizierte oder beschlagnahmte Medien
schwer jugendgefährdende oder gewaltverherrlichende Inhalte
Filme und Computerspiele ohne erforderliche Alterskennzeichnung
Medien, die Kindern oder Jugendlichen aufgrund ihrer Altersfreigabe nicht zugänglich gemacht werden dürfen
Der Verkauf altersbeschränkter Medien an Minderjährige ist untersagt. Der Veranstalter kann den Verkauf sämtlicher nicht jugendfreier Medien ausschließen.
g) Arzneimittel, Drogen und gesundheitsbezogene Produkte
verschreibungspflichtige oder apothekenpflichtige Arzneimittel
angebrochene, abgelaufene oder nicht ordnungsgemäß gelagerte Medikamente
Betäubungsmittel und sonstige illegale Drogen
Cannabisprodukte, sofern deren Weitergabe oder Verkauf nicht ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist, nicht zugelassene Heilmittel und Produkte mit unzulässigen Heilversprechen
gebrauchte medizinische Produkte, bei denen hygienische oder gesundheitliche Risiken bestehen.
h) Tabak, Alkohol und altersbeschränkte Produkte
Sofern der Veranstalter keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung erteilt hat, sind ausgeschlossen:
Tabakwaren
E-Zigaretten, Liquids und vergleichbare Erzeugnisse
alkoholische Getränke
sonstige nur für Erwachsene bestimmte Produkte
Gesetzliche Altersgrenzen sind in jedem Fall einzuhalten.
i) Lebensmittel und Getränke
Ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters dürfen keine Lebensmittel oder Getränke verkauft oder ausgegeben werden. Dies betrifft insbesondere:
selbst hergestellte Speisen
offene oder leicht verderbliche Lebensmittel
nicht ordnungsgemäß gekühlte Lebensmittel
Lebensmittel ohne vorgeschriebene Kennzeichnung
alkoholische Getränke
Genehmigte Anbieter müssen sämtliche lebensmittel-, hygiene- und kennzeichnungsrechtlichen Vorgaben einhalten.
j) Tiere und tierische Erzeugnisse
lebende Tiere
präparierte Tiere oder Teile geschützter Tierarten ohne erforderliche Nachweise
Elfenbein, bestimmte Felle, Korallen und andere artenschutzrechtlich geschützte Erzeugnisse
Waren, deren Handel gegen Tier-, Arten- oder Naturschutzvorschriften verstößt
k) Gefährliche, unhygienische oder nicht verkehrssichere Waren
stark verschmutzte, verschimmelte oder mit Schädlingen befallene Gegenstände
Waren mit scharfen, ungesicherten Kanten oder sonstigen erheblichen Verletzungsgefahren
zurückgerufene Produkte
offensichtlich unsichere Elektrogeräte
Elektrogeräte mit beschädigten Kabeln, offenen Kontakten oder fehlenden Schutzvorrichtungen
gebrauchte Schutzhelme, Kindersitze oder Sicherheitsausrüstung, deren sichere weitere Verwendung nicht beurteilt werden kann
Produkte, die gegen gesetzliche Sicherheits- oder Kennzeichnungsvorschriften verstoßen
l) Sonstige ausgeschlossene Waren
menschliche oder tierische Körperteile
amtliche Uniformen, Hoheitszeichen oder Einsatzmittel, soweit deren Handel unzulässig ist
verschreibungspflichtige Sehhilfen oder Medizinprodukte, soweit deren Abgabe besonderen Vorschriften unterliegt
Waren mit beleidigenden, diskriminierenden oder sittenwidrigen Darstellungen
Gegenstände, deren Verkauf gegen behördliche Auflagen, die Marktordnung oder die Interessen des Veranstalters verstößt
3. Gewerbliche Neuware
Der Verkauf von Neuware, Restposten, größeren Stückzahlen gleichartiger Waren oder erkennbar gewerblich beschafften Artikeln ist nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters zulässig.
Der Veranstalter kann verlangen, dass gewerbliche Anbieter ihre Gewerbeanmeldung, steuerlichen Angaben sowie erforderliche Genehmigungen vorlegen.
4. Kontroll- und Weisungsrecht
Der Veranstalter und die von ihm eingesetzte Marktaufsicht sind berechtigt,
angebotene Waren zu kontrollieren,
Herkunfts- und Berechtigungsnachweise zu verlangen,
einzelne Waren vom Verkauf auszuschließen,
die Entfernung unzulässiger Waren anzuordnen und
bei Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit Polizei oder zuständige Behörden einzuschalten.
Den Anweisungen der Marktaufsicht ist unverzüglich Folge zu leisten.
5. Folgen eines Verstoßes
Bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie kann der Veranstalter insbesondere:
den Verkauf der betroffenen Ware untersagen,
die sofortige Entfernung der Ware verlangen,
den Stand vorübergehend oder dauerhaft schließen,
die Anbieterin oder den Anbieter vom Marktgelände verweisen,
ein Hausverbot für zukünftige Veranstaltungen aussprechen und
den Sachverhalt den zuständigen Behörden melden.
Eine Erstattung der Standgebühr erfolgt in diesen Fällen nicht.
6. Haftung
Die Anbieterinnen und Anbieter haften für sämtliche Schäden, Ansprüche, Bußgelder und sonstigen Folgen, die aus dem Angebot oder Verkauf ihrer Waren entstehen.
Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine nicht beanstandete Ware rechtlich zulässig ist. Die Verantwortung der Anbieterinnen und Anbieter bleibt auch nach einer Kontrolle bestehen.
7. Zweifelsfälle
Bei Zweifeln ist die Ware vor Veranstaltungsbeginn der Marktleitung vorzulegen. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Marktleitung darf die betreffende Ware nicht angeboten werden.
Veranstalter: Fremdenverkehrsverein Möhringen e.V.
Veranstaltungsort: Rund um das historische Rathaus in Möhringen, Hermann-Leiber-Str., 78532 Tuttlingen Ortsteil: Möhringen
Veranstaltungsdatum: Samstag, 19. September 2026
Verkaufszeit: 10:00 bis 17:00 Uhr
Ansprechpartner der Marktleitung: Beate Lehrbach / Robert Wagner
Stand der Richtlinie: 20.07.2026