Erster Möhringer Flohmarkt rund um das historische Rathaus

Am Samstag, 19. September 2026, veranstaltet der Fremdenverkehrsverein Möhringen e.V. erstmals einen Flohmarkt rund um das historische Rathaus in Möhringen. Von 10:00 bis 17:00 Uhr können Besucherinnen und Besucher in besonderer Atmosphäre stöbern, feilschen und das eine oder andere Fundstück entdecken.

Der Aufbau für die angemeldeten Anbieter beginnt ab 08:00 Uhr. Die Verkaufsstände befinden sich ausschließlich im Freien. Tische und sonstige Standaufbauten müssen von den Teilnehmenden selbst mitgebracht werden. Die Standgebühr beträgt 8 Euro pro laufende Meter.

Zugelassen sind ausschließlich private Anbieter. Gewerbliche Händler können nicht teilnehmen. Da nur eine begrenzte Zahl an Stellplätzen zur Verfügung steht, empfiehlt sich eine frühzeitige Anmeldung. Anmeldungen sind bis zum 15. August 2026 unter info@fvv-moehringen.de möglich.

Für das leibliche Wohl sorgt der Fremdenverkehrsverein Möhringen mit Essen und Getränken. Auch ein WC steht vor Ort zur Verfügung.

Mit dem ersten Möhringer Flohmarkt möchte der Fremdenverkehrsverein einen neuen Treffpunkt für Einwohner, Gäste und Liebhaber gebrauchter Schätze schaffen. Die historische Kulisse des Rathauses bietet dafür einen besonders reizvollen Rahmen.

Termin: Samstag, 19. September 2026
Verkaufszeit: 10:00 bis 17:00 Uhr
Aufbau: ab 08:00 Uhr
Ort: Rund um das historische Rathaus in Möhringen
Standgebühr: 8 Euro pro laufende Meter
Anmeldung: bis 15. August 2026 unter info@fvv-moehringen.de
Veranstalter: Fremdenverkehrsverein Möhringen e.V.

Richtlinie über nicht zugelassene Waren auf dem Möhringer Flohmarkt

1. Grundsatz

Auf dem Flohmarkt dürfen grundsätzlich nur rechtmäßig erworbene, verkehrsfähige und für den privaten Weiterverkauf geeignete Waren angeboten werden.

Die Anbieterinnen und Anbieter sind selbst dafür verantwortlich, dass ihre Waren sowie deren Verkauf allen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, einzelne Waren ohne Angabe weiterer Gründe vom Verkauf auszuschließen, wenn rechtliche, sicherheitsbezogene oder organisatorische Bedenken bestehen.

 

2. Vom Verkauf ausgeschlossene Waren

Auf dem Flohmarkt dürfen insbesondere folgende Waren nicht angeboten, ausgestellt, verschenkt oder verkauft werden:

a) Waffen und gefährliche Gegenstände

Schusswaffen, Munition und wesentliche Waffenteile

verbotene Waffen und Gegenstände nach dem Waffengesetz

Hieb-, Stoß- und Stichwaffen

Springmesser, Fallmesser, Schlagringe und vergleichbare Gegenstände

Elektroschockgeräte, Reizstoffsprühgeräte und sonstige Selbstverteidigungswaffen

Anscheinswaffen und täuschend echt aussehende Waffenattrappen

nicht eindeutig unbrauchbar gemachte oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Dekorationswaffen

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter den Verkauf sämtlicher Waffen und waffenähnlicher Gegenstände untersagen, auch wenn deren Besitz grundsätzlich erlaubt sein sollte.

b) Explosionsgefährliche und leicht entzündliche Stoffe

Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände

Sprengstoffe und explosive Stoffe

nicht entleerte Gasflaschen und Druckbehälter

Kraftstoffe, Brennstoffe und größere Mengen leicht entzündlicher Flüssigkeiten

gefährliche Chemikalien, Gifte, Säuren, Pflanzenschutzmittel und vergleichbare Stoffe

c) Gestohlene und rechtswidrig erlangte Waren

gestohlene, unterschlagene oder sonst rechtswidrig erlangte Gegenstände

Waren, deren Herkunft nicht plausibel erklärt werden kann

Gegenstände mit entfernten oder manipulierten Seriennummern

behördliche Dokumente, Ausweise, Kennzeichen oder Plaketten, die nicht frei gehandelt werden dürfen

d) Fälschungen und rechtsverletzende Waren

gefälschte Markenartikel und Produktnachahmungen

unerlaubt vervielfältigte CDs, DVDs, Software, Computerspiele oder Datenträger

Raubkopien und sonstige Waren, die Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte verletzen

gefälschte Eintrittskarten, Gutscheine, Zertifikate oder Sammlerstücke

e) Verfassungsfeindliche und strafbare Inhalte

Propagandamittel verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen

Gegenstände mit strafbaren Kennzeichen, Symbolen oder Parolen

volksverhetzende, rassistische, antisemitische oder gewaltverherrlichende Inhalte

Waren, deren Verbreitung oder öffentliches Verwenden gesetzlich verboten ist

Historische Gegenstände dürfen nur angeboten werden, wenn ihre Präsentation und Veräußerung rechtlich zulässig sind. Der Veranstalter kann solche Gegenstände unabhängig davon vollständig ausschließen.

f) Pornografische und jugendgefährdende Medien

pornografische Schriften, Bilder, Filme und sonstige Medien

indizierte oder beschlagnahmte Medien

schwer jugendgefährdende oder gewaltverherrlichende Inhalte

Filme und Computerspiele ohne erforderliche Alterskennzeichnung

Medien, die Kindern oder Jugendlichen aufgrund ihrer Altersfreigabe nicht zugänglich gemacht werden dürfen

Der Verkauf altersbeschränkter Medien an Minderjährige ist untersagt. Der Veranstalter kann den Verkauf sämtlicher nicht jugendfreier Medien ausschließen.

g) Arzneimittel, Drogen und gesundheitsbezogene Produkte

verschreibungspflichtige oder apothekenpflichtige Arzneimittel

angebrochene, abgelaufene oder nicht ordnungsgemäß gelagerte Medikamente

Betäubungsmittel und sonstige illegale Drogen

Cannabisprodukte, sofern deren Weitergabe oder Verkauf nicht ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist, nicht zugelassene Heilmittel und Produkte mit unzulässigen Heilversprechen

gebrauchte medizinische Produkte, bei denen hygienische oder gesundheitliche Risiken bestehen.

h) Tabak, Alkohol und altersbeschränkte Produkte

Sofern der Veranstalter keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung erteilt hat, sind ausgeschlossen:

Tabakwaren

E-Zigaretten, Liquids und vergleichbare Erzeugnisse

alkoholische Getränke

sonstige nur für Erwachsene bestimmte Produkte

Gesetzliche Altersgrenzen sind in jedem Fall einzuhalten.

i) Lebensmittel und Getränke

Ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters dürfen keine Lebensmittel oder Getränke verkauft oder ausgegeben werden. Dies betrifft insbesondere:

selbst hergestellte Speisen

offene oder leicht verderbliche Lebensmittel

nicht ordnungsgemäß gekühlte Lebensmittel

Lebensmittel ohne vorgeschriebene Kennzeichnung

alkoholische Getränke

Genehmigte Anbieter müssen sämtliche lebensmittel-, hygiene- und kennzeichnungsrechtlichen Vorgaben einhalten.

j) Tiere und tierische Erzeugnisse

lebende Tiere

präparierte Tiere oder Teile geschützter Tierarten ohne erforderliche Nachweise

Elfenbein, bestimmte Felle, Korallen und andere artenschutzrechtlich geschützte Erzeugnisse

Waren, deren Handel gegen Tier-, Arten- oder Naturschutzvorschriften verstößt

k) Gefährliche, unhygienische oder nicht verkehrssichere Waren

stark verschmutzte, verschimmelte oder mit Schädlingen befallene Gegenstände

Waren mit scharfen, ungesicherten Kanten oder sonstigen erheblichen Verletzungsgefahren

zurückgerufene Produkte

offensichtlich unsichere Elektrogeräte

Elektrogeräte mit beschädigten Kabeln, offenen Kontakten oder fehlenden Schutzvorrichtungen

gebrauchte Schutzhelme, Kindersitze oder Sicherheitsausrüstung, deren sichere weitere Verwendung nicht beurteilt werden kann

Produkte, die gegen gesetzliche Sicherheits- oder Kennzeichnungsvorschriften verstoßen

l) Sonstige ausgeschlossene Waren

menschliche oder tierische Körperteile

amtliche Uniformen, Hoheitszeichen oder Einsatzmittel, soweit deren Handel unzulässig ist

verschreibungspflichtige Sehhilfen oder Medizinprodukte, soweit deren Abgabe besonderen Vorschriften unterliegt

Waren mit beleidigenden, diskriminierenden oder sittenwidrigen Darstellungen

Gegenstände, deren Verkauf gegen behördliche Auflagen, die Marktordnung oder die Interessen des Veranstalters verstößt

3. Gewerbliche Neuware

Der Verkauf von Neuware, Restposten, größeren Stückzahlen gleichartiger Waren oder erkennbar gewerblich beschafften Artikeln ist nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters zulässig.

Der Veranstalter kann verlangen, dass gewerbliche Anbieter ihre Gewerbeanmeldung, steuerlichen Angaben sowie erforderliche Genehmigungen vorlegen.

4. Kontroll- und Weisungsrecht

Der Veranstalter und die von ihm eingesetzte Marktaufsicht sind berechtigt,

angebotene Waren zu kontrollieren,

Herkunfts- und Berechtigungsnachweise zu verlangen,

einzelne Waren vom Verkauf auszuschließen,

die Entfernung unzulässiger Waren anzuordnen und

bei Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit Polizei oder zuständige Behörden einzuschalten.

Den Anweisungen der Marktaufsicht ist unverzüglich Folge zu leisten.

5. Folgen eines Verstoßes

Bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie kann der Veranstalter insbesondere:

den Verkauf der betroffenen Ware untersagen,

die sofortige Entfernung der Ware verlangen,

den Stand vorübergehend oder dauerhaft schließen,

die Anbieterin oder den Anbieter vom Marktgelände verweisen,

ein Hausverbot für zukünftige Veranstaltungen aussprechen und

den Sachverhalt den zuständigen Behörden melden.

Eine Erstattung der Standgebühr erfolgt in diesen Fällen nicht.

6. Haftung

Die Anbieterinnen und Anbieter haften für sämtliche Schäden, Ansprüche, Bußgelder und sonstigen Folgen, die aus dem Angebot oder Verkauf ihrer Waren entstehen.

Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine nicht beanstandete Ware rechtlich zulässig ist. Die Verantwortung der Anbieterinnen und Anbieter bleibt auch nach einer Kontrolle bestehen.

7. Zweifelsfälle

Bei Zweifeln ist die Ware vor Veranstaltungsbeginn der Marktleitung vorzulegen. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Marktleitung darf die betreffende Ware nicht angeboten werden.

Veranstalter: Fremdenverkehrsverein Möhringen e.V.

Veranstaltungsort: Rund um das historische Rathaus in Möhringen, Hermann-Leiber-Str., 78532 Tuttlingen Ortsteil: Möhringen

Veranstaltungsdatum: Samstag, 19. September 2026

Verkaufszeit: 10:00 bis 17:00 Uhr

Ansprechpartner der Marktleitung: Beate Lehrbach / Robert Wagner

Stand der Richtlinie: 20.07.2026